Leistungsabwicklung: Warum Kostensteuerung von medizinischen Behandlungskosten im Ausland kein Preisverhandeln ist
Zwischen gestellter Rechnung und angemessenem Tarif liegen Prüfung, Behandlungsweg und Netzwerksteuerung.
Kurzantwort
Kostensteuerung im internationalen Leistungsfall wird regelmässig mit nachträglicher Rabattverhandlung verwechselt. Das ist nicht nur die schwächste Stufe der Steuerung — es ist juristisch die instabilste. Der Versicherer ist nicht Partei des Behandlungsvertrags. Ohne Netzvertrag oder vorherige Kostenübernahmeerklärung hat er gegenüber dem Leistungserbringer keinen Anspruchsgrund, sondern kann nur gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer kürzen — und schiebt damit die Differenz auf den Patienten. Wirksame Kostensteuerung entsteht deshalb vor der Rechnung: durch medizinische Triage beim Erstkontakt, durch Behandlungswegsteuerung, durch Netzverträge und durch eine Kostenübernahmeerklärung mit definiertem Umfang.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Versicherer ist kein Vertragspartner des Arztes. Diese eine Tatsache erklärt, warum nachträgliches Verhandeln strukturell schwach ist.
- Der grösste Einzelhebel liegt in den ersten 30 Minuten — in der Entscheidung, wo und in welcher Versorgungsstufe behandelt wird, nicht im Preis pro Position.
- Im Ausland fehlt der Massstab. GOÄ und TARDOC gelten nicht extraterritorial. Wer keinen Referenzwert hat, verhandelt über eine Zahl ohne Bezugsgrösse.
- Drei Fragen dürfen nie vermischt werden: Ist die Behandlung gedeckt? War sie notwendig? Ist der Preis angemessen? Das Geld liegt bei Frage zwei.
- Schnelle Zahlung senkt Preise. Leistungserbringer bepreisen Zahlungsrisiko und Verzug mit ein.
- Die Savings Rate ist eine Vanity-Kennzahl. Sie misst, wie überhöht die eingegangene Rechnung war — nicht, wie gut gesteuert wurde.
- Jeder einseitig gekürzte Euro, der beim Patienten landet, ist keine Ersparnis, sondern eine Verlagerung mit Beschwerde-, Ombudsmann- und Stornofolge.
1. Der Denkfehler
„Cost Containment" wird in vielen Häusern als eine Funktion verstanden, die eingehende Auslandsrechnungen prüft und den Betrag drückt. Entsprechend ist sie organisatorisch aufgehängt: hinter der Leistungsbearbeitung, mit Zugriff auf die Rechnung und auf sonst nichts.
Das Problem an dieser Aufstellung ist nicht die Prüfung selbst — die ist notwendig. Das Problem ist der Zeitpunkt. Wenn die Rechnung eintrifft, ist alles entschieden, was den Aufwand tatsächlich bestimmt hat: Der Patient ist in die Notaufnahme gegangen statt in eine Praxis. Er wurde stationär aufgenommen statt ambulant versorgt. Es wurde ein CT gemacht, wo eine klinische Untersuchung genügt hätte. Er lag sechs Tage statt drei. Behandelt wurde in einer Privatklinik im Touristengebiet statt im zwanzig Minuten entfernten Vertragshaus.
Die Summe dieser Entscheidungen macht den Fallaufwand aus. Der Preis pro Einzelposition ist demgegenüber der kleinere Teil — und der einzige, den man nachträglich noch angreifen kann.
Merksatz: Wer erst bei der Rechnung ansetzt, steuert nicht die Kosten. Er verhandelt über deren Rest.
2. Warum nachträgliches Verhandeln juristisch schwach ist
Der entscheidende Punkt wird selten ausgesprochen: Der Versicherer ist nicht Partei des Behandlungsvertrags.
Im Auslandsfall besteht ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Leistungserbringer nach dem Recht des Behandlungsorts. Der Versicherer steht ausserhalb dieses Verhältnisses. Er hat gegenüber der Klinik keinen Anspruch auf Preisreduktion — es sei denn, er hat sich einen verschafft: durch einen Netzvertrag, durch eine Kostenübernahmeerklärung mit vereinbartem Umfang, oder durch die Einbindung in ein Netzwerk mit vertraglich hinterlegten Tarifen.
Fehlt diese vorgelagerte Rechtsbeziehung, bleibt nur die Kürzung gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer. Das ist rechtlich möglich — in Deutschland etwa über die medizinische Notwendigkeit nach § 192 Abs. 1 VVG oder, bei auffälligem Missverhältnis zwischen Entgelt und erbrachter Leistung, über § 192 Abs. 2 VVG. Aber es hat eine Konsequenz, die in der Savings-Statistik nicht auftaucht: Die Differenz landet beim Patienten. Der Leistungserbringer treibt sie bei ihm ein. Der Kunde beschwert sich, wendet sich an den Ombudsmann, storniert.
Das ist keine Ersparnis, sondern eine Verlagerung. Sie erscheint im Schadenaufwand als Erfolg und im Beschwerde-, Storno- und Reputationskonto als Verlust — nur eben in einer anderen Abteilung.
Nachhaltige Kostensteuerung ist deshalb leistungserbringerseitig und vertraglich, nicht versichertenseitig und nachträglich.
3. Das fehlende Preisschild
Im Inland gibt es einen objektiven Massstab. Deutschland hat mit der GOÄ eine Gebührenordnung mit definierten Positionen und Steigerungssätzen; § 12 GOÄ verlangt eine formal ordnungsgemässe Rechnung, ohne die der Anspruch nicht fällig wird. Die Schweiz hat seit dem 1. Januar 2026 mit TARDOC und den ambulanten Pauschalen ein neues, national einheitliches Tarifwerk, das TARMED abgelöst hat. Österreich, Frankreich, die Niederlande — jeweils eigene, aber vorhandene Referenzsysteme.
Ausserhalb dieser Systeme gibt es den Massstab nicht. In Miami, Bangkok, Dubai oder Istanbul existiert keine Gebührenordnung, auf die sich ein deutscher oder europäischer Versicherer berufen könnte. Preise entstehen dort aus Marktposition, Zahlungsbereitschaft und — in Touristenregionen — aus einer offen praktizierten Zweipreisigkeit: ein Tarif für Selbstzahler, ein anderer für Versicherte.
Daraus folgt der zweite Kernsatz dieses Beitrags: Wer im Ausland Kosten steuern will, muss den Massstab selbst herstellen. Er entsteht auf genau drei Wegen:
- Vertraglich — über Netzverträge mit hinterlegten Tarifen oder Rabattstrukturen.
- Fallbezogen — über eine Kostenübernahmeerklärung, die vor der Behandlung Umfang, Verweildauer und Kostenrahmen definiert.
- Empirisch — über eine Referenzdatenbank eigener und fremder Schadendaten, die für Diagnosegruppe, Land und Versorgungsstufe ein marktübliches Niveau ausweist.
Ohne mindestens einen dieser drei Anker ist jede Preisdiskussion eine Auseinandersetzung über eine Zahl ohne Bezugsgrösse. Und die gewinnt regelmässig die Seite, die den Patienten bereits behandelt und entlassen hat.
4. Die drei Fragen, die nie vermischt werden dürfen
Ein grosser Teil der Reibung in der Leistungsabwicklung entsteht, weil drei unterschiedliche Prüfungen in einem Schritt zusammenfallen:
| Frage | Prüfgegenstand | Zuständigkeit | Wo das Geld liegt |
|---|---|---|---|
| 1. Deckung | Vertragsstatus, Geltungsbereich, Wartezeiten, Ausschlüsse, Vorerkrankungen, Selbstbehalt | Leistungsbearbeitung | gering, aber hohe Streuwirkung |
| 2. Medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit der Versorgung | War die Behandlung indiziert? Die richtige Versorgungsstufe? Die richtige Verweildauer? | Medizinischer Dienst / Case Management | hier liegt der Hauptteil |
| 3. Preisliche Angemessenheit | Kodierung, Doppelabrechnung, Bündelung, Tarifniveau gegen Referenz | Rechnungsprüfung / Repricing | relevant, aber nachrangig |
Wer Frage 3 stellt, ohne Frage 2 beantwortet zu haben, streitet über den Stückpreis einer Leistung, die möglicherweise gar nicht hätte erbracht werden müssen. Das ist der teuerste Fehler in der Leistungsabwicklung — und der häufigste.
Umgekehrt: Frage 2 lässt sich nur beantworten, wenn medizinische Kompetenz im Prozess ist. Ein rein administrativer Prüfprozess kann formale Fehler finden. Er kann nicht beurteilen, ob eine stationäre Aufnahme indiziert war.
5. Die Steuerungskette
Kostensteuerung ist kein Prüfschritt, sondern eine Kette von Eingriffspunkten. Sie in dieser Reihenfolge zu denken, ist der eigentliche Unterschied zwischen Abwicklung und Steuerung.
| Stufe | Zeitpunkt | Hebel | Wirkung |
|---|---|---|---|
| 1. Produkt- und Bedingungsdesign | vor Vertragsschluss | Netzbindung, Vorabgenehmigungspflicht, Selbstbehalte, Ausschlüsse | schafft überhaupt erst die Steuerungsrechte |
| 2. Erstkontakt / medizinische Triage | Minute 0–30 | Versorgungsstufe: Telemedizin, Praxis, Urgent Care, Notaufnahme | grösster Einzelhebel |
| 3. Leistungserbringersteuerung | vor Behandlungsbeginn | Zuweisung ins Vertragsnetz | hoch |
| 4. Kostenübernahmeerklärung (GOP) | vor Behandlungsbeginn | Umfang, Verweildauer, Kostenrahmen fixiert | hoch, wandelt offene in definierte Haftung |
| 5. Medizinisches Case Management | während der Behandlung | Verweildauer, ambulantes Potenzial, Step-down, Rückholentscheidung | hoch bei schweren Fällen |
| 6. Rechnungsprüfung und Repricing | nach Behandlung | Kodierung, Bündelung, Tarifabgleich | mittel |
| 7. Regress und Leistungskoordination | nach Zahlung | Dritthaftung, gesetzliche Vorleistung, Doppelversicherung | mittel, oft ungenutzt |
Die Stufen 1 bis 5 wirken auf den Fallaufwand. Die Stufen 6 und 7 wirken auf den Restbetrag. Beide sind nötig. Aber die Reihenfolge der Aufmerksamkeit ist in den meisten Häusern genau umgekehrt.
Hinweis zur Einordnung: Die Gewichtung der Hebel beruht auf Erfahrungswerten aus internationalen Schadenportfolios und ist kein publizierter Branchenbenchmark. Die belastbare Grössenordnung ergibt sich erst aus der Analyse des eigenen Bestands.
6. Der erste Anruf
Der grösste Hebel ist zugleich der günstigste — und der am wenigsten ausgebaute.
Ein Versicherter mit Bauchschmerzen im Urlaub hat vier realistische Wege: eine telemedizinische Erstberatung, eine niedergelassene Praxis, eine Urgent-Care-Einrichtung, oder die Notaufnahme eines Privatkrankenhauses. Alle vier führen bei unkomplizierten Fällen zum selben medizinischen Ergebnis. Die Aufwandsspanne zwischen dem ersten und dem vierten Weg ist erheblich — in vielen Zielmärkten zweistellig im Faktor.
Welchen Weg der Patient nimmt, entscheidet sich in den ersten Minuten und hängt an drei Dingen:
- Erreichbarkeit. Eine Assistance-Nummer, die in Landessprache und rund um die Uhr besetzt ist, wird genutzt. Eine, die es nicht ist, nicht.
- Medizinische Kompetenz am Telefon. Triage ist eine medizinische Tätigkeit. Ein Callcenter ohne ärztliche Rückbindung kann Adressen nennen, aber nicht steuern.
- Anreiz im Bedingungswerk. Wenn der Vertrag Netzbesuch und Selbstwahl gleichstellt, gibt es keinen Grund anzurufen. Differenzierte Selbstbehalte, Direktabrechnung nur im Netz oder eine Vorabgenehmigungspflicht ab einer Schwelle verändern das Verhalten wirksamer als jede Kommunikationskampagne.
Entscheidend ist, dass der Anreiz aus dem Produkt kommt und nicht aus dem Schadenfall. Steuerungsrechte, die nicht im Bedingungswerk stehen, existieren im Leistungsfall nicht.
7. Netzwerk und Kostenübernahmeerklärung
Das Netzwerk ist der Ort, an dem der fehlende Massstab vertraglich hergestellt wird. Relevant sind dabei nicht Netzgrösse oder Länderzahl — die üblichen Verkaufsargumente der Anbieter — sondern:
- Tiefe in den tatsächlichen Schadenschwerpunkten. Ein Netz mit 900.000 Leistungserbringern weltweit nützt wenig, wenn in den fünf Destinationen mit 60 Prozent des Schadenaufwands kein Vertragshaus vorhanden ist.
- Art der Vereinbarung. Fester Tarif, Rabatt auf Listenpreis oder blosse Direktabrechnungsvereinbarung sind drei sehr unterschiedliche Dinge. Nur das erste ist Preissteuerung.
- Verbindlichkeit beim Balance Billing. Ein Netzvertrag, der Nachforderungen an den Patienten nicht ausschliesst, verlagert das Restrisiko auf den Versicherten.
- Zahlungskonditionen. Dazu gleich mehr.
Die Kostenübernahmeerklärung — Guarantee of Payment — ist das schärfste Einzelinstrument, weil sie den Zeitpunkt der Preisbestimmung nach vorn verlegt. Vor der Behandlung hat der Versicherer Verhandlungsposition: Der Leistungserbringer will die Zusage. Nach der Behandlung hat er sie nicht mehr.
Eine gut gemachte GOP enthält deshalb mehr als eine Zahlungszusage: Behandlungsumfang, erwartete Verweildauer, Kostenrahmen, ausdrücklichen Ausschluss von Nachforderungen an den Patienten, Meldepflicht bei Abweichung. Eine GOP ohne diese Elemente ist ein Blankoscheck mit Briefkopf.
8. Rechnungsprüfung: was tatsächlich geprüft wird
Auch wenn sie nicht der grösste Hebel ist — sie ist unverzichtbar, und sie besteht aus deutlich mehr als einem Preisvergleich:
- Formale Prüfung. Vertragsgültigkeit, Behandlungsdatum, Patientenidentität, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Rechnung. In Deutschland liefert § 12 GOÄ dafür einen klaren Massstab; im Ausland ist die Anforderung vertraglich zu setzen.
- Kodierungsprüfung. Passen die abgerechneten Positionen zur dokumentierten Diagnose? Klassische Befunde: Upcoding, Entbündelung zusammengehöriger Leistungen, Doppelabrechnung, Abrechnung von Standardmaterial als Einzelposition, überhöhte Facility Fees.
- Medizinische Plausibilität. Stimmen Diagnose, Therapie und Verweildauer zusammen? Hier braucht es ärztliche Beurteilung, nicht Regelwerk.
- Tarifabgleich. Vergleich gegen Netzvertrag, gegen lokale Referenz oder gegen die eigene Datenbasis für dieselbe Diagnosegruppe im selben Land.
- Missbrauchsmuster. Auffällige Häufungen bei einzelnen Leistungserbringern, systematische Zuweisungsketten zwischen Hotels, Vermittlern und Kliniken, identische Behandlungsmuster über verschiedene Patienten hinweg.
Punkt 5 ist derjenige, der ohne Datenauswertung unsichtbar bleibt. Einzelfallprüfung findet auffällige Rechnungen. Nur Portfolioanalyse findet auffällige Leistungserbringer.
9. Reisekrankenversicherung und iPMI: zwei Werkzeugkästen
Die beiden Geschäftsmodelle werden in der Diskussion häufig zusammengeworfen. Ihre Steuerungsmöglichkeiten unterscheiden sich fundamental:
| Auslandsreisekrankenversicherung | Internationale Krankenversicherung (iPMI) | |
|---|---|---|
| Fallcharakter | akut, unvorhergesehen, kurz | planbar und chronisch möglich, lang |
| Vorabsteuerung | kaum, Ereignis tritt ohne Vorlauf ein | möglich, Vorabgenehmigung etablierbar |
| Netzbindung | schwach durchsetzbar, Patient ist ortsfremd | durchsetzbar, Versicherter ist ortsansässig |
| Dominanter Hebel | Erstkontakt-Triage, Rückholentscheidung | Netzsteuerung, Case Management, Vorabgenehmigung |
| Schadenstruktur | viele Kleinschäden, einzelne Grossschäden | höherer Durchschnittsschaden, planbarer |
| Leistungskoordination | hoch relevant: gesetzliche Vorleistung in EU/EWR/CH | relevant bei lokaler Pflichtversicherung |
| Rückholung | echte wirtschaftliche Option | selten, Versicherter lebt am Behandlungsort |
Der Punkt zur Leistungskoordination verdient Aufmerksamkeit, weil er regelmässig liegen bleibt: Für gesetzlich Versicherte aus Deutschland gilt innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz die Koordinierung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; die notwendige Versorgung ist über die EHIC abgedeckt. Die Reisekrankenversicherung ist dann wirtschaftlich subsidiär beziehungsweise ergänzend. Wer diese Vorleistung nicht systematisch geltend macht, zahlt Beträge, die er nicht schuldet — ohne dass das je in einer Savings-Statistik auffällt.
Zur Rückholung: Die Entscheidung zwischen Weiterbehandlung vor Ort und Rücktransport ist zuerst eine medizinische. Sie hat aber eine wirtschaftliche Dimension, die in Hochpreismärkten erheblich ist — in den USA kann ein organisierter Rücktransport günstiger sein als wenige weitere stationäre Tage. Diese Abwägung gehört in die Hand eines Arztes mit Kostentransparenz, nicht in die eines Sachbearbeiters mit Rückholbudget.
10. Operating Model — und ein Fehlanreiz, über den zu selten gesprochen wird
Die Frage „eigene Abwicklung, TPA oder hybrid" wird meist als Kostenfrage behandelt. Sie ist eine Steuerungsfrage.
Eigen gibt volle Kontrolle über Daten und Prozess, erfordert aber 24/7-Betrieb, medizinische Kapazität und Netzzugang — bei kleinen Beständen wirtschaftlich schwer darstellbar. TPA liefert Netz, Skalierung und Rund-um-die-Uhr-Betrieb, kostet aber Datenhoheit und Steuerungstiefe, wenn der Vertrag sie nicht ausdrücklich sichert. Hybrid — Kernsteuerung intern, Abwicklung und Netz extern — ist in der Praxis für mittlere Bestände oft die tragfähigste Lösung, verlangt aber klare Schnittstellen und echte Datenrückführung.
Unabhängig vom Modell gibt es einen Konstruktionsfehler, der so verbreitet wie selten diskutiert ist: die erfolgsabhängige Vergütung auf Basis erzielter Ersparnis.
Wird ein Dienstleister prozentual an der Differenz zwischen eingereichter und gezahlter Rechnung vergütet, hat er ein wirtschaftliches Interesse an hohen Eingangsrechnungen. Genau die Steuerung, die eine überhöhte Rechnung gar nicht erst entstehen lässt — Triage, Netzsteuerung, GOP — reduziert seine eigene Vergütung. Das Modell belohnt nicht Kostenvermeidung, sondern Kostenkorrektur.
Tragfähiger sind Mischmodelle: eine Grundvergütung pro Fall oder pro versicherter Person, ergänzt um erfolgsabhängige Komponenten, die an Fallkosten gegen Benchmark anknüpfen statt an die Differenz zur eingereichten Rechnung. Das ist aufwendiger zu vereinbaren und zu messen. Es misst aber das Richtige.
Und ein Punkt, der die meisten Verhandlungsstrategien schlägt: Leistungserbringer bepreisen Zahlungsrisiko und Zahlungsverzug ein. Ein Zahler mit verlässlicher Abwicklung in 14 bis 21 Tagen erhält systematisch bessere Konditionen als einer, der hart verhandelt und in 120 Tagen zahlt. Zahlungsdisziplin ist ein Preisinstrument — und eines der wenigen, das die Beziehung zum Leistungserbringer verbessert statt sie zu belasten.
11. Kennzahlen: die Savings Rate misst das Falsche
Die verbreitetste Kennzahl im Cost Containment ist die Ersparnisquote gegenüber der eingereichten Rechnung. Sie hat einen grundlegenden Konstruktionsfehler: Sie steigt, wenn die eingehenden Rechnungen überhöht sind. Ein Portfolio mit perfekter Vorabsteuerung erzeugt korrekte Rechnungen — und damit eine niedrige Savings Rate. Die Kennzahl bestraft gute Steuerung.
Aussagekräftiger ist ein kleines Set:
| Kennzahl | Was sie zeigt |
|---|---|
| Fallkosten je Diagnosegruppe gegen Landesbenchmark | ob das Niveau stimmt, unabhängig vom Rechnungsbetrag |
| Erstkontaktquote | Anteil der Fälle mit Kontakt vor Inanspruchnahme — der Steuerungszugang überhaupt |
| Netzdurchdringung | Anteil des Aufwands im Vertragsnetz |
| GOP-Quote | Anteil der stationären Fälle mit vorheriger Kostenübernahmeerklärung |
| Ambulantisierungsquote und Verweildauer | Wirksamkeit des Case Managements |
| Durchlaufzeit bis Zahlung | Preistreiber und Frühindikator für Netzqualität |
| Nachforderungs- und Beschwerdequote | ob Ersparnis echt ist oder nur verlagert |
| Koordinationsquote | Anteil der Fälle mit geltend gemachter Vorleistung Dritter |
Die letzten beiden Zeilen sind die ehrlichsten. Sie zeigen, ob eine ausgewiesene Ersparnis den Bestand entlastet hat — oder nur den Kunden.
12. Recht und Datenschutz
Drei Punkte, die im internationalen Betrieb belastbar geregelt sein müssen:
Medizinische Notwendigkeit. In Deutschland ist sie der Anknüpfungspunkt der Erstattungspflicht (§ 192 Abs. 1 VVG); die Kürzung wegen auffälligen Missverhältnisses zwischen Entgelt und Leistung (§ 192 Abs. 2 VVG) ist an eine hohe Schwelle gebunden und kein allgemeines Angemessenheitsprüfungsrecht. Wer darauf eine Kostensteuerungsstrategie stützt, überschätzt das Instrument.
Datenerhebung bei Dritten. Die Erhebung von Gesundheitsdaten bei Ärzten, Kliniken oder anderen Versicherern ist einwilligungsgebunden (§ 213 VVG). Rückfragen beim behandelnden Arzt im Ausland setzen eine wirksame, hinreichend bestimmte Einwilligung voraus — die Formulierung im Antragsprozess entscheidet über die Prüfungsmöglichkeiten im Schadenfall.
Datenschutz. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO. Jede Weitergabe an TPA, Netzbetreiber oder Rückversicherer ausserhalb der EU erfordert Auftragsverarbeitungsvertrag, geeignete Garantien und ein dokumentiertes Transfer Impact Assessment. Ebenso wichtig und häufiger übersehen: die Trennung zwischen medizinischer und administrativer Prüfung. Der Sachbearbeiter braucht das Prüfergebnis, nicht die Diagnose.
13. Sieben Fehler in der Praxis
- Cost Containment als nachgelagerte Prüffunktion statt als Steuerungskette über den gesamten Fallverlauf.
- Steuerungsrechte fehlen im Bedingungswerk. Was nicht vereinbart ist, lässt sich im Schadenfall nicht durchsetzen.
- Kein medizinischer Zugriff beim Erstkontakt. Triage ohne ärztliche Rückbindung ist Adressvermittlung.
- Netz nach Grösse ausgewählt statt nach Tiefe in den eigenen Schadenschwerpunkten.
- GOP ohne Umfang, Verweildauer und Balance-Billing-Ausschluss.
- Erfolgsvergütung auf Basis der Rechnungsdifferenz — ein Anreiz gegen Vorabsteuerung.
- Keine Leistungskoordination. Vorleistungspflichten Dritter werden nicht geltend gemacht, weil sie niemandes Kennzahl sind.
14. Ausblick: die Massstäbe verschieben sich
Zwei Entwicklungen verändern in den kommenden Jahren die Referenzsysteme, gegen die geprüft wird:
Schweiz. Seit dem 1. Januar 2026 sind TARDOC und ambulante Pauschalen in Kraft und haben TARMED nach über zwanzig Jahren abgelöst. Das System umfasst rund 1.370 TARDOC-Positionen und 315 Pauschalen; eine Mischabrechnung zwischen beiden ist nicht zulässig. Für Prüfroutinen und Abrechnungssysteme bedeutet das eine vollständige Umstellung der Schweizer Referenzlogik.
Deutschland. Die Novellierung der GOÄ ist nach Jahrzehnten in Bewegung. Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen Entwurfs übermittelt; das Ministerium bereitet einen Referentenentwurf vor. Der Entwurf umfasst mehr als 5.500 abrechenbare Positionen. Beide Seiten halten ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 für erreichbar, ein verbindlicher Termin steht nicht fest. Bis dahin gilt die bestehende GOÄ unverändert.
Die praktische Implikation für Leistungsabwicklung und TPA-Verträge: Prüfregelwerke, Abrechnungssysteme und Referenzdatenbanken müssen versionierbar sein. Wer seine Prüflogik hart gegen ein Tarifwerk verdrahtet, baut sich ein Migrationsprojekt.
Häufige Fragen
Zum Autor
Frank Reuter berät Kranken- und Reiseversicherer, MGAs und Investoren zu Leistungsabwicklung, Kostensteuerung und TPA-Operating-Models im internationalen Geschäft. Schwerpunkte: internationale Krankenversicherung (iPMI), Severe Illness, Netzwerk- und Claims-Architektur, Markteintritt in der DACH-Region sowie M&A im Gesundheits- und Versicherungssektor. Er ist Broker in Charge nach § 34d GewO, Prokurist und Geschäftsführer in mehreren internationalen Versicherungs- und Assistance-Strukturen und übernimmt Interim-Mandate auf Geschäftsführungsebene.
Reuter Consulting, München · frank.reuter@reuterconsulting.com
Aus dieser Serie: Themenseite Severe Illness · Markteintritt DACH für ausländische Personenversicherer · Severe-Illness-Programme: die drei tragenden Säulen
Dieser Beitrag gibt den Stand September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung im Einzelfall.